Klimaanlage in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?
Mobil, Portasplit oder fest installiert — was Mieter dürfen, hängt vom Gerätetyp ab. Hier ist die Rechtslage verständlich erklärt.
Steigende Sommertemperaturen machen Klimaanlagen auch in Mietwohnungen immer beliebter. Doch anders als Eigentümer dürfen Mieter nicht ohne Weiteres in die Bausubstanz eingreifen. Ob Sie eine Genehmigung Ihres Vermieters brauchen, entscheidet sich vor allem am Gerätetyp — und an der Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt.
Die drei Gerätetypen und ihre Rechtslage
Grundsätzlich unterscheidet man drei Bauarten, die für Mieter sehr unterschiedlich zu bewerten sind:
| Gerätetyp | Bauliche Veränderung? | Vermietergenehmigung |
|---|---|---|
| Mobile Monoblock | Nein | Nicht erforderlich |
| Portasplit (mobil) | Grauzone | Empfohlen, meist formlos |
| Split-Anlage mit Außeneinheit | Ja (Kernbohrung) | Schriftlich erforderlich |
Mobile Monoblock-Geräte: ohne Genehmigung
Ein Monoblock ist ein einzelnes, frei stehendes Gerät, das die warme Abluft über einen Schlauch nach draußen führt — meist durch ein gekipptes Fenster. Da nichts fest verbaut wird, handelt es sich nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des Mietrechts. Sie dürfen ein solches Gerät ohne Rücksprache mit dem Vermieter betreiben. Achten Sie lediglich darauf, keine dauerhaften Schäden an Fensterrahmen oder Bodenbelag zu verursachen.
Portasplit: die Grauzone
Eine Portasplit ist eine mobile Split-Anlage: Der Kompressor (das laute Bauteil) wird nach außen gehängt, das Innenteil bleibt im Raum. Da hierfür keine feste Kernbohrung nötig ist — die Schläuche werden durch eine Fensterdurchführung geleitet — gelten Portasplits meist als zulässig. Wird das Außenteil jedoch dauerhaft an Fassade oder Geländer montiert, kann das als bauliche Veränderung gewertet werden. Informieren Sie den Vermieter im Zweifel.
Split-Anlage: nur mit schriftlicher Genehmigung
Die klassische fest installierte Split-Anlage benötigt eine Kernbohrung durch die Außenwand und eine fest montierte Außeneinheit. Das ist eindeutig eine bauliche Veränderung — und damit ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig. Holen Sie die Genehmigung immer schriftlich ein und klären Sie darin auch, wer für Wartung, Versicherung und einen späteren Rückbau verantwortlich ist.
Die rechtliche Grundlage: BGB § 535
Das Mietrecht regelt in § 535 BGB den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bauliche Veränderungen, die über den normalen Gebrauch hinausgehen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Mobile Geräte fallen unter den normalen Gebrauch, feste Installationen nicht. Die Verbraucherzentrale und örtliche Mietervereine empfehlen, jede dauerhafte Installation vorab schriftlich genehmigen zu lassen — schon um spätere Streitigkeiten über den Rückbau zu vermeiden.
Was, wenn der Vermieter Nein sagt?
Ein Vermieter darf eine fest installierte Split-Anlage ablehnen, da er Eingriffe in sein Eigentum nicht dulden muss. In diesem Fall bleiben Ihnen weiterhin mobile Monoblock- oder Portasplit-Geräte, für die Sie keine Zustimmung benötigen. Gerade Portasplits bieten eine gute Kühlleistung bei vertretbarer Lautstärke und sind damit für viele Mieter die beste Lösung.
Übrigens: Im vollständigen Report ist ein Mietrecht-Check enthalten — inklusive Vorlage für ein formelles Anschreiben an den Vermieter. Mehr zur Gerätewahl finden Sie im Ratgeber Split vs. Monoblock vs. Portasplit. Welche Geräte Sie ohne Zustimmung des Vermieters aufstellen dürfen, behandelt unser Deep-Dive im Detail.